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Zur Sicherstellung der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Interessen und Ziele kann der Verantwortliche bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Verarbeitungstätigkeiten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechte beschränken, insbesondere wenn die Ausübung dieser Rechte Folgendes gefährden würde: Die Kategorien von personenbezogenen Daten, für welche die in Absatz 1 genannten Beschränkungen angewendet werden können, sind in den Anhängen I bis XIV dieses Beschlusses aufgeführt.
die Bewertung und Meldung potenzieller Verstöße gegen Dienstpflichten und erforderlichenfalls deren anschließende Untersuchung und Weiterverfolgung, einschließlich der Suspendierung vom Dienst; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die informellen bzw. formellen Verfahren zur Wahrung der Würde am Arbeitsplatz, einschließlich der Berücksichtigung von Fällen, die zu einem solchen Verfahren gemäß Teil 0.5 der Dienstvorschriften der EZB führen können; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben durch die Generaldirektion Personal (DG/HR) gemäß dem arbeitsrechtlichen Rahmen der EZB im Zusammenhang mit dem Leistungsmanagement, Beförderungsverfahren oder der direkten Ernennung von EZB-Beschäftigten, mit Auswahlverfahren und der beruflichen Entwicklung, insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben c und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Prüfung der von Seiten der EZB-Beschäftigten eingelegten internen Beschwerden (auch im Wege verwaltungsinterner Überprüfungen, Beschwerdeverfahren, besonderer Beschwerdeverfahren oder medizinischer Ausschüsse) und ihre Weiterverfolgung, insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Meldung von rechtswidrigen Handlungen oder Verstößen gegen Dienstpflichten über das Whistleblowing-Tool der EZB oder die Bewertung von Anträgen durch die Stabstelle Compliance und Governance (CGO) auf Schutz von Hinweisgebern oder Zeugen vor Repressalien; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die im Ethikrahmen der EZB verankerten Tätigkeiten der CGO (vgl. Teil 0 der Dienstvorschriften der EZB und die Bestimmungen über die Auswahl und Ernennung von Bewerbern nach Teil 1A der Dienstvorschriften der EZB) und die Aufgaben der CGO in Bezug auf die Überwachung privater Finanzgeschäfte zu Compliance-Zwecken (jeweils einschließlich der von Dienstleistern, die von der EZB gemäß Artikel 0.4.3.3 der Dienstvorschriften beauftragt wurden, wahrgenommenen Funktionen als auch der Bewertung und Weiterverfolgung möglicher Verstöße, die sich aus dieser Überwachung durch die CGO ergeben), insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, f und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
Prüfungen der Direktion Interne Revision (D/IA), Untersuchungstätigkeiten und interne Verwaltungsuntersuchungen, insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Wahrnehmung der Aufgaben der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2016/456 (EZB/2016/3), insbesondere die Pflicht der EZB, Informationen über rechtswidrige Handlungen zu melden, insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
Prüfungen des Datenschutzbeauftragten zu Verarbeitungstätigkeiten bei der EZB gemäß Artikel 4 Buchstabe b des Beschlusses (EU) 2020/655 (EZB/2020/28); insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
Intern oder mit externer Unterstützung durchgeführte Prüfungen zur Gewährleistung der physischen Sicherheit von Personen, Räumlichkeiten und Eigentum bei der EZB, sowie die Erfassung von Erkenntnissen über Bedrohungen (Threat Intelligence) und die Analyse von Sicherheitsvorfällen; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
Gerichtsverfahren, insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst.
die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen Strafverfolgungsbehörden, insbesondere wenn nationale Strafverfolgungsbehörden die Übermittlung vertraulicher Informationen anfragen, über welche die EZB verfügt, damit sie ihnen offengelegt werden können; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Zusammenarbeit zwischen der EZB und der EUStA gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939, insbesondere die Pflicht der EZB, Informationen über Straftaten zur Verfügung zu stellen; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Zusammenarbeit mit EU-Einrichtungen, die eine Aufsichts-, Überwachungs- oder Prüfungsfunktion gegenüber der EZB ausüben; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstaben c, d, g und/oder h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Wahrnehmung der Aufgaben eines Mediators gemäß dem internen Streitbeilegungsrahmen der EZB, insbesondere die Unterstützung bei der Beilegung oder Vermeidung von arbeitsbezogenen Streitigkeiten; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst;
die Erbringung von Beratungsdiensten durch den Berater in sozialen Angelegenheiten (Social Counsellor) zur Unterstützung der EZB-Beschäftigten; insoweit vom Schutz des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 erfasst.
Der Verantwortliche darf eine Beschränkung nur dann anwenden, wenn er bei der Prüfung im Einzelfall zu dem Schluss gelangt ist, dass
die Beschränkung unter Berücksichtigung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erforderlich und verhältnismäßig ist;
mit der Beschränkung der Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft geachtet wird.
Der Verantwortliche dokumentiert seine Bewertung in einem internen Bewertungsvermerk, in dem die Rechtsgrundlage, die Gründe für die Beschränkung, die beschränkten Rechte der betroffenen Personen, die betroffenen Personen, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung und die voraussichtliche Dauer der Beschränkung enthalten sind.
Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 ist auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters zu treffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Wird der Hauptverarbeitungsvorgang durch eine Funktion durchgeführt, die keinem Geschäftsbereich zugeordnet ist, so ist die Entscheidung auf der Ebene des Funktionsinhabers zu treffen.
Für die Zwecke des Absatzes 4 trifft der stellvertretende Leiter des Geschäftsbereichs, in dem der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird, die vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1, sofern der jeweilige Geschäftsbereichsleiter wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat. Gibt es keinen solchen stellvertretenden Leiter, so ist die Entscheidung von dem jeweiligen direkten Vorgesetzten zu treffen, der bei Abwesenheit des Geschäftsbereichsleiters, bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters oder wenn der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat, dafür zuständig ist.
Vorbehaltlich der Artikel 14 bis 18 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der genannten…
Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollten Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der genannten…
Damit die Einhaltung dieses Beschlusses und der Verordnung (EU) 2018/1725 sichergestellt ist, sollte der Datenschutzbeauftragte der EZB die Anwendung von…
Obwohl in diesem Beschluss die Regeln festgelegt werden, nach denen die EZB die Rechte betroffener Personen beschränken kann, wenn die EZB personenbezogene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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