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In der Verordnung (EU) 2018/1725 wird geregelt, welche Rechtsbehelfe betroffenen Personen für datenschutzbezogene Beschwerden gegen ein Unionsorgan zur Verfügung stehen, einschließlich des in den Artikeln 63 und 68 dieser Verordnung vorgesehenen Rechts auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten. Dementsprechend sollten Mitarbeiter der EZB für datenschutzbezogene Beschwerden, die sie nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses als betroffene Person erheben, von diesen Rechtsbehelfen anstatt von den in den Beschäftigungsbedingungen für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch machen.
Unbeschadet gerichtlicher, verwaltungsrechtlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde beim Europäischen…
Beschäftigte eines Organs oder einer Einrichtung der Union können beim Europäischen Datenschutzbeauftragten Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen…
Die Rechtsbehelfe, die den Mitarbeitern der EZB nach den Beschäftigungsbedingungen für Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank zur Verfügung stehen, gelten…
Jede betroffene Person hat das Recht, beim EDSB Beschwerde einzulegen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten…
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie…
Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei dem Europäischen Datenschutzbeauftragten eine Beschwerde einzureichen und im Einklang mit den Verträgen einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.