Beschluss (EU) 2020/721 des Rates vom 19. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 75. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und auf der 102. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zu der Annahme von Änderungen der Regeln 2, 14 und 18 und der Anhänge I und VI der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, des Kapitels II-1 Teile A-1, B, B-1, B-2 bis B-4 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Teile A-1 und B-1 des Internationalen Codes für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden, und der Entschließung A.658 (16) über die Verwendung und Anbringung von Reflexstoffen an Rettungsmitteln zu vertreten ist und die Billigung eines MSC-MEPC.5/Rundschreibens über eine Mustervereinbarung für die Ermächtigung anerkannter Organisationen zum Tätigwerden für die Verwaltung
Mit den Änderungen der Teile A-1 und B-1 des IGF-Codes würden — auf der Grundlage der Erfahrungen, die bei der Anwendung des IGF-Codes gewonnen wurden — Verbesserungen bei Brennstoffbehältern, dem Brandschutz und bei Zugprüfungen für das Schweißen metallischer Werkstoffe sowie bei der zerstörungsfreien Prüfung des Brennstoffbehältersystems eingeführt. Die Union sollte daher diese Änderungen unterstützen, da mit ihnen mehr Klarheit darüber geschaffen wird, welche Räume mit einem geeigneten Druckentlastungssystem ausgestattet werden müssen, und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen in Räumen vorgesehen werden, die für die Brennstoffaufbereitung genutzt werden.
Erwägungsgrund 9 32020D0721
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