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Gemäß Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollte die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der einschlägigen Instrumente durch die ICAO und vor Inbetriebnahme des globalen marktbasierten Mechanismus dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem Wege geprüft werden, wie diese Instrumente durch eine Überarbeitung der genannten Richtlinie in Unionsrecht übernommen werden können, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Umsetzung von CORSIA vorlegen, der der Zielsetzung entspricht, den Beitrag des Luftverkehrs zu der Verpflichtung der Union zu einer gesamtwirtschaftlichen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sicherzustellen —
Im Falle der Annahme eines globalen marktbasierten Mechanismus zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr durch die Internationale…
Zwischen dem Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang 16, Band IV bestehen gewisse Unterschiede. Nach Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG muss die…
Die Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geänderten Fassung enthält bestimmte Verpflichtungen, denen die Kommission im Anschluss…
Da die wesentlichen Merkmale des globalen marktbasierten Mechanismus noch erarbeitet werden müssen und seine Umsetzung von den Rechtsvorschriften abhängt, die…
Die Union unterstützt die innerhalb der ICAO unternommenen Bemühungen mit dem Ziel, CORSIA so schnell wie möglich Geltung zu verschaffen. Gemäß der Richtlinie…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: Berichterstattung durch die Kommission über die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.