Erwägungsgrund 7 32020D1805BESCHLUSS (EU) 2020/1805 DER KOMMISSION vom 27. November 2020 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU und des Beschlusses (EU) 2016/1349 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und Schuhe sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8152) (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Beschluss 2014/350/EU und der Beschluss (EU) 2016/1349 sollten daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 35 32019D0420BESCHLUSS (EU) 2019/420 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. März 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU über ein Katastrophenschutzverfahren der Union
Der Beschluss Nr. 1313/2013/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 4 32021D0730BESCHLUSS (EU) 2021/730 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. April 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1349 zum Verfahren und zu den Bedingungen für die Ausübung bestimmter Befugnisse im Zusammenhang mit der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme durch eine zuständige Behörde (EZB/2021/19)
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 8 32021D0124BESCHLUSS (EU) 2021/124 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2021/3)
Daher ist der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend zu ändern —
Erwägungsgrund 18 32019D0664BESCHLUSS (EU) 2019/664 DES RATES vom 15. April 2019 zur Änderung des Beschlusses Nr. 940/2014/EU in Bezug auf Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von der Sondersteuer „octroi de mer“ befreit werden können
Der Beschluss Nr. 940/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32020D0614BESCHLUSS (EU) [2020/614] DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 30. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1311 über eine dritte Reihe gezielter längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte (EZB/2020/25)
Daher sollte der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) entsprechend geändert werden —