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Artikel 145 des Austrittsabkommens enthält keine Bestimmungen über Finanzhilfen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, die Begünstigten im Vereinigten Königreich vor Ablauf des Übergangszeitraums gewährt wurden. Artikel 145 des Austrittsabkommens sollte daher entsprechend ergänzt werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf laufende Finanzhilfen zu schaffen.
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
In Artikel 143 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
In Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
Artikel 135 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen…
In Artikel 145 wird folgender Absatz angefügt: „Für im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der durch das Protokoll Nr. 37 zum Vertrag über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.