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Laut Beitrittsakte von 2011 darf Kroatien den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, durch Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und durch juristische Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, für einen Zeitraum von sieben Jahren, der mit dem Beitritt beginnt und am 30. Juni 2020 endet, weiterhin beschränken. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.
Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Ungarn unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche…
Der in Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2011 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Kroatien wird bis zum 30. Juni…
Am 15. November 2019 beantragte Kroatien die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.
Hauptgrund für diesen beim Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union eingeführten Übergangszeitraum war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für…
Vor diesem Hintergrund gehen die kroatischen Behörden wohl zu Recht davon aus, dass die Grundstückspreise in Kroatien landesweit unter Druck gerieten, würden…
Der in Anhang X Kapitel 3 Ziffer 2 der Beitrittsakte von 2003 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Ungarn wird bis zum 30.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.