Erwägungsgrund 1 32020D0787
Laut Beitrittsakte von 2011 darf Kroatien den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats, durch Staatsangehörige der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und durch juristische Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines EWR-Staates gegründet wurden, für einen Zeitraum von sieben Jahren, der mit dem Beitritt beginnt und am 30. Juni 2020 endet, weiterhin beschränken. Es handelt sich hier um eine befristete Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, der durch die Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet wird. Dieser Übergangszeitraum kann nur einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.