Art. 1 32020D0787BESCHLUSS (EU) 2020/787 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2020 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Kroatien (Text von Bedeutung für den EWR)
Der in Anhang V Kapitel 3 der Beitrittsakte von 2011 genannte Übergangszeitraum für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Kroatien wird bis zum 30. Juni…
Erwägungsgrund 1 32010D0792Nach der Beitrittsakte von 2003 kann Ungarn unter den darin festgelegten Bedingungen Verbote des Erwerbs von landwirtschaftlichen Flächen durch natürliche…
Erwägungsgrund 2 32010D0792Am 10. September 2010 beantragte Ungarn die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.
Erwägungsgrund 3 32010D0792Hauptgrund für die Einführung dieses Übergangszeitraums war die Notwendigkeit, die sozioökonomischen Bedingungen für die Ausübung landwirtschaftlicher…
Erwägungsgrund 3 32020D0787BESCHLUSS (EU) 2020/787 DER KOMMISSION vom 16. Juni 2020 zur Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in Kroatien (Text von Bedeutung für den EWR)
Am 15. November 2019 beantragte Kroatien die Verlängerung des Übergangszeitraums für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen um drei Jahre.