Erwägungsgrund 6 32020D0792
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind, berührt.
Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind, berührt.