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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 8 wird der folgende Absatz angefügt:
In Artikel 16 Absatz 1 erhält Unterabsatz 17 folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2020 bis zum 14. Juni 2021 beläuft sich auf 83 745 000 EUR. Von dem in Unterabsatz 17 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 38 700 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 45 045 000 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 45 045 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
In Artikel 20 Unterabsatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2021.“
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