Erwägungsgrund 6 32020D0985BESCHLUSS (EU) 2020/985 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft
Das Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 6 32020D0984BESCHLUSS (EU) 2020/984 DES RATES vom 7. Juli 2020 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2019-2024)
Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Art. 2 32011D0027BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Moldau an den Programmen der Union (2011/27/EU)
Bis zu seinem späteren Abschluss wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Art. 2 32008D0372BESCHLUSS DES RATES vom 12. Februar 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Staates Israel an den Programmen der Gemeinschaft (2008/372/EG)
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.
Erwägungsgrund 5 32019D0385BESCHLUSS (EU) 2019/385 DES RATES vom 4. März 2019 über den Abschluss des Protokolls zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Côte d'Ivoire (2018-2024)
Das Protokoll wird seit dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet.
Art. 2 32007D0251BESCHLUSS DES RATES vom 22. März 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA (2007/251/EG)
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.