Erwägungsgrund 9 32020D0985
Mit Artikel 9 des Abkommens wird ein mit der Überwachung der Durchführung des Abkommens betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss gemäß dem genannten Artikel sowie Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.