Art. 1 32021D0001
Der anfängliche freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt 382,2 Mio. GBPFür alle Berechnungen und Beträge, die in diesem Beschluss in GBP angegeben sind, in EUR ist der Wechselkurs für Direktzahlungen 2019 (1 EUR = 0,89092 GBP) heranzuziehen. .
Das Vereinigte Königreich kann den in einem Jahr freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 um den Teil des freigestellten jährlichen Gesamtförderhöchstbetrags erhöhen, der im vorangegangenen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen wurde, und zwar bis zu einem zusätzlichen Betrag von 25,03 Mio. GBP.
Der freigestellte jährliche Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Absatz 1 wird in folgenden Fällen für ein bestimmtes Jahr um 6,8 Mio. GBP erhöht:
wenn die Europäische Union in dem betreffenden Jahr Maßnahmen gemäß Teil II Titel I Kapitel I oder Artikel 219, 220 oder 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671 ). in Bezug auf die Republik Irland ergriffen hat, oder
aufgrund
einer Tierseuche,
eines Ereignisses oder Umstands, durch das oder den der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht, wenn diese Umstände oder ihre Auswirkungen auf den Markt wahrscheinlich anhalten oder sich verstärken,
einer schwerwiegenden Störung des Marktes, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zurückzuführen ist, oder
einer Naturkatastrophe, die das Hoheitsgebiet Nordirlands betrifft, sich aber nicht in gleichem Maße auf die gesamte Insel Irland auswirkt.