Art. 2 32021D0001
Der anfängliche freigestellte Gesamtförderhöchstbetrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur beträgt in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Beschlusses sowie in jedem weiteren Fünfjahreszeitraum 16,93 Mio. GBP. Allerdings darf der freigestellte jährliche Gesamtförderbetrag für diese Erzeugnisse in keinem Jahr über 4,01 Mio. GBP liegen.
Folgende Vorhaben kommen nicht für eine Finanzierung aus den in Absatz 1 genannten Beträgen in Betracht:
Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder Ausrüstungen, die die Fähigkeit eines Schiffes zum Aufspüren von Fischen verbessern;
der Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit;
die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit, es sei denn, sie erfolgt aus einem der folgenden Gründe:
Notfallmaßnahmen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um eine ernsthafte Gefährdung biologischer Meeresressourcen oder des Meeresökosystems abzumildern,
Nichtverlängerung eines internationalen Fischereiabkommens oder von dazugehörigen Protokollen,
gemäß den Rechtsvorschriften im Vereinigten Königreich oder den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland veröffentlichter Fischereibewirtschaftungsplan, durch den Maßnahmen zur Wiederauffüllung eines oder mehrerer Fischbestände auf ein nachhaltiges Niveau oder zur Erhaltung solcher Bestände auf einem nachhaltigen Niveau festgelegt werden,
Notfallmaßnahmen, die die Behörden des Vereinigten Königreichs ergreifen oder die das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ergreift, um auf eine Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder eine andere Notsituation zu reagieren, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Fischerei- oder Aquakultursektor hat;
Versuchsfischerei;
die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen und
direkte Bestandsaufstockung, es sei denn, sie ist Teil von Maßnahmen der Behörden des Vereinigten Königreichs oder des Vereinigten Königreichs in Bezug auf Nordirland zur Erhaltung von Fischbeständen oder des Meeresökosystems oder sie ist Teil einer experimentellen Bestandsaufstockung.