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Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) und gemäß den Artikeln 28 und 95 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Gemäß Artikel 73 des Statuts sind die Bedingungen dieser Sicherung in einer gemeinsamen Regelung festgelegt, die im gegenseitigen Einvernehmen aller Organe, das der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union am 13. Dezember 2005 festgestellt hat, ausgearbeitet wurden.
Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort…
Für das Personal des Gemeinsamen Unternehmens gelten das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden „Beamtenstatut“) und die…
Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden das Statut der Beamten der Europäischen Union und die…
Die im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verwendeten Begriffe sind dem Vertrag über die Europäische Union und dem…
Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der Gleichbehandlung der Beschäftigten sollten für das Personal und den…
Die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.