Art. 68 32016D1351
Während seiner Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 17 sowie in Artikel 57 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen oder bei Bezug eines Invalidengeldes wird der Bedienstete auf Zeit, sein Ehegatte — sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann —, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang IV Artikel 2 sowie Empfänger von Hinterbliebenenbezügen in Krankheitsfällen nach den gleichen Regeln wie von den Organen der Union im gegenseitigen Einvernehmen gemäß Artikel 72 des EU-Beamtenstatuts vereinbart versichert.