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Der Rat oder das GSR prüft bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit Rechten betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in jener Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 22 dieses Beschlusses kann der Rat oder das GSR die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des Transparenzgrundsatzes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung, soweit dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19 und 20 jener Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h jener Verordnung beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Wahrnehmung der Aufgaben des DSB, unter anderem durch Offenlegung von dessen Untersuchungs- oder Prüfungsinstrumenten und -methoden, gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
Vorbehaltlich der Artikel 18 bis 22 dieses Beschlusses kann der Rat oder das GSR die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die der DSB von Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR oder anderen Organen oder Einrichtungen der Union erhalten hat, beschränken. Der Rat oder das GSR kann das tun, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch diese Generaldirektionen oder Dienststellen oder andere Organe oder Einrichtungen auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates beschränkt werden könnte. Bevor unter den in Unterabsatz 1 genannten Umständen Beschränkungen angewandt werden, konsultiert der Rat oder das GSR das zuständige Organ oder die zuständige Einrichtung der Union, es sei denn, es besteht Klarheit darüber, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der in jenem Unterabsatz aufgeführten Rechtsakte vorgesehen ist.
Jede Beschränkung der in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten muss erforderlich und angemessen sein und die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen berücksichtigen.
Vorbehaltlich der Artikel 14 bis 18 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725…
In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, dass der DSB die Rechte betroffener Personen beschränkt, um die in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725…
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit der Notwendigkeit, dass die Kommission…
Es kann erforderlich sein, dass der Rat und das GSR aus den in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Gründen…
Unter bestimmten Umständen muss die Kommission möglicherweise die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Rechte der betroffenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 10 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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