Art. 14 Abs. 1 32020D0969BESCHLUSS (EU) 2020/969 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Datenschutzhinweise, die alle betroffenen Personen über die Aufgaben des DSB informieren, bei denen ihre…
Erwägungsgrund 11 32020D0969BESCHLUSS (EU) 2020/969 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission
Unter bestimmten Umständen muss die Kommission möglicherweise die Unterrichtung der betroffenen Personen und die Anwendung weiterer Rechte der betroffenen…
Art. 1 Abs. 2 32021D1093Gegenstand und Anwendungsbereich
In diesem Beschluss sind die Vorschriften festgelegt, die der Rat und das GSR im Zusammenhang mit den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder…
Art. 1 Abs. 2 32020D0969BESCHLUSS (EU) 2020/969 DER KOMMISSION vom 3. Juli 2020 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Datenschutzbeauftragten, Beschränkungen der Rechte betroffener Personen und die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2008/597/EG der Kommission
In diesem Beschluss sind auch die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission im Zusammenhang mit den Überwachungs-, Untersuchungs-, Prüfungs- oder…
Erwägungsgrund 15 32021D1093Wenn andere Rechte betroffener Personen beschränkt werden, sollte der DSB im Einzelfall prüfen, ob die Mitteilung der Beschränkung deren Zweck gefährden würde.