Art. 23 32021D1093
Überprüfung durch den DSB
(1)
Wenn andere Generaldirektionen oder Dienststellen des GSR zu dem Schluss kommen, dass die Rechte einer betroffenen Person nach diesem Beschluss beschränkt werden sollten, setzen sie den DSB davon in Kenntnis. Sie gewähren dem DSB auch Zugang zu den erfassten Angaben und zu allen Unterlagen, die die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände enthalten. Die Beteiligung des DSB an der Anwendung von Beschränkungen ist detailliert zu dokumentieren.
(2)
Der DSB kann den betreffenden delegierten Verantwortlichen ersuchen, die Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Der betreffende delegierte Verantwortliche unterrichtet den DSB schriftlich über das Ergebnis dieser Überprüfung.