Art. 22 32021D1093
Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
Wenn die Gründe für eine in den Artikeln 18 und 20 genannte Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt das GSR die Beschränkung auf und teilt der betroffenen Person die Gründe für die Beschränkung mit. Gleichzeitig unterrichtet das GSR die betroffene Person über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
Das GSR überprüft die Anwendung der in den Artikeln 18 und 20 genannten Beschränkungen alle sechs Monate ab ihrer Einführung sowie in jedem Fall bei Erfüllung der betreffenden Aufgabe des DSB. Nach der Erfüllung prüft das GSR jährlich, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung oder Zurückstellung aufrechtzuerhalten.