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In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Union gelten; sie sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten bestellt.
Jedes Organ und jede Einrichtung der Union benennt einen Datenschutzbeauftragten.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß der vorliegenden Richtlinie unterliegt der…
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gemäß Artikel 45 Absatz…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 wird die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben und es werden die…
Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union den Datenschutzbeauftragten betreffende…
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Herangehensweise hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten in der gesamten Union und des freien Verkehrs…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.