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Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sieht vor, dass jedes Organ und jede Einrichtung der Union den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen (im Folgenden „Durchführungsbestimmungen“) erlässt. Diese Durchführungsvorschriften sollten insbesondere die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten des Rates und des GSR (DSB) betreffen.
Dieser Beschluss legt Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 durch den Rat und das GSR sowie weitere…
Der DSB nimmt alle in Artikel 45 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Aufgaben wahr. Hierzu zählen insbesondere Der Generalsekretär, die jeweiligen…
Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das…
Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere das…
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2018/1725 hat jedes Organ und jede Einrichtung der Union einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Gemäß Artikel 45 Absatz…
In der Verordnung (EU) 2018/1725 sind die Grundsätze und Regelungen festgelegt, die für alle Organe und Einrichtungen der Union gelten; sie sieht vor, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.