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Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls sieht die Anwendung der nach dem Unionsrecht geltenden Zölle auf nach Nordirland verbrachte Waren vor, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Waren, bei denen diese Gefahr nicht besteht, unterliegen entweder keinen oder den im Vereinigten Königreich geltenden Zöllen.
Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls gilt für alle nach Nordirland verbrachten Waren, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Damit für…
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Bei den Kriterien für Waren, die nicht gewerblich veredelt werden, sollte beachtet werden, dass Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls Teil des Zollgebiets…
Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls sieht die Anwendung des in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten…
Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls sieht vor, dass ungeachtet anderer Bestimmungen des Protokolls jede Bezugnahme auf das Zollgebiet der Union in den…
Bei nach Nordirland verbrachten Waren kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.