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Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls gilt für alle nach Nordirland verbrachten Waren, dass sie anschließend in die Union verbracht werden könnten. Damit für nach Nordirland verbrachten Waren davon ausgegangen werden kann, dass in diesem Sinne keine Gefahr besteht, muss nachgewiesen werden, dass diese Waren dort nicht gewerblich veredelt werden und dass sie die durch den Gemischten Ausschuss festgelegten Kriterien erfüllen.
Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls sieht die Anwendung der nach dem Unionsrecht geltenden Zölle auf nach Nordirland verbrachte Waren vor, bei denen davon…
Bei den Kriterien für Waren, die nicht gewerblich veredelt werden, sollte beachtet werden, dass Nordirland nach Artikel 4 des Protokolls Teil des Zollgebiets…
Bei nach Nordirland verbrachten Waren kann davon ausgegangen werden, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn die…
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls gilt das Zollrecht der Union im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen…
Gemäß Artikel 8 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“), das Bestandteil des Austrittsabkommens ist, gelten die in Anhang 3 des…
Nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland auch die in Anhang 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.