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Die PNR-bezogenen Aspekte von Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago in der Fassung der Änderung 28 betreffen einen Bereich, für den die Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, da die Änderung 28 Auswirkungen auf die gemeinsamen Vorschriften für den Schutz und die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen haben kann.
Es ist zweckmäßig, den im ICAO-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da künftige Richtlinien und Empfehlungen im Bereich der PNR-Daten,…
Am 23. Juni 2020 nahm der ICAO-Rat die Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago an, mit der eine neue Reihe von Richtlinien und…
Der im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretende Standpunkt bezüglich der Überarbeitung von Anhang 9…
Richtlinien und Empfehlungen zu PNR sind in Anhang 9 („Erleichterungen“) Kapitel 9 Teile A und D des Abkommens von Chicago enthalten. Diese Richtlinien und…
Erklärung der Union zum Abkommen über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im…
Richtlinien und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen sind in Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago enthalten. Diese Richtlinien und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.