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Die mit der Änderung 28 geänderten Richtlinien und Empfehlungen entsprechen weitgehend dem im Beschluss (EU) 2019/2107 festgelegten Standpunkt der Union und legen ehrgeizige Datenschutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte der betroffenen Personen, der Aufsicht durch eine unabhängige Behörde, sensibler Daten, der automatisierten Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und der Nichtdiskriminierung, der Zwecke, für die Fluggastdatensätze verarbeitet werden dürfen, sowie der Speicherung, Verwendung, Weitergabe und Übermittlung von Fluggastdatensätzen fest.
Jeder Mitgliedstaat sorgt im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie dafür, dass die Rechte jedes Fluggasts in Bezug…
Dementsprechend wurde der Standpunkt der Union zu dieser Frage für die Zwecke der Vorbereitung der Änderung 28 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2107 des…
Die Union hat mit der Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates , deren Anwendungsbereich sich in großen Teilen mit dem von den…
Die Anforderungen, die sich aus dem Unionsrecht für die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen ergeben, sind jedoch strenger als die in mit der…
Die Union hat ferner Gesetzgebungsakte zum Schutz personenbezogener Daten erlassen, nämlich die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Gemäß Richtlinie 9.34(a) der Änderung 28 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an einen anderen Vertragsstaat, der die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.