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Am 23. Juni 2020 nahm der ICAO-Rat die Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago an, mit der eine neue Reihe von Richtlinien und Empfehlungen für die Vertragsstaaten mit dem Ziel festgelegt wird, dass diese, unterstützt durch einen geeigneten rechtlichen und administrativen Rahmen, Kapazitäten zur Sammlung, Nutzung und Verarbeitung sowie zum Schutz von Fluggastdatensätzen für Flüge von und nach ihrem Hoheitsgebiet (im Folgenden „Änderung 28“) aufbauen.
Der ICAO-Rat wird auf seiner 219. Tagung, die am 2. März 2020 beginnt, eine Reihe von Änderungsanträgen zu den Anhängen 1, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 14, 15, 16 und…
Richtlinien und Empfehlungen zu Fluggastdatensätzen sind in Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago enthalten. Diese Richtlinien und…
Der im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretende Standpunkt bezüglich der Überarbeitung von Anhang 9…
Der ICAO-Rat soll auf seiner 226. Tagung die Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Änderung 48“) annehmen.
Auf seiner 225. Tagung soll der ICAO-Rat die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6 Teil II, die Änderung 24…
Am 4. Juli 2019 hat die ICAO das Rundschreiben AS8/2.1-19/48 herausgegeben, mit dem sie den ICAO-Mitgliedstaaten mitteilt, dass der vorgeschlagene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.