Erwägungsgrund 4 32022D1256BESCHLUSS (EU) 2022/1256 DES RATES vom 15. Juli 2022 über den im Namen der Europäischen Union auf der 226. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung 48 zu Anhang 6 Teil I des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder Anhang oder jede Änderung eines solchen Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die…
Erwägungsgrund 4 32020D1584BESCHLUSS (EU) 2020/1584 DES RATES vom 26. Oktober 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur Annahme des Änderungsantrags 46 zu Anhang 6 Teil I und des Änderungsantrags 39 zu Anhang 6 Teil II des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, den Aufschub der künftigen Anforderung der Ausstattung mit 25-Stunden-Tonaufzeichnungsanlagen für das Cockpit zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen aufgrund der COVID-19-Pandemie betreffend, zu vertreten ist
Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhanges innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die…
Erwägungsgrund 8 32018D2027BESCHLUSS (EU) 2018/2027 DES RATES vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation einzunehmenden Standpunkt zur ersten Ausgabe der Internationalen Richtlinien und zu Empfehlungen zum Umweltschutz — Klimaschutzinstrument für den internationalen Luftverkehr (CORSIA)
Gemäß Artikel 90 des Abkommens wird CORSIA drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist in Kraft treten, sofern nicht die Mehrheit der Vertragsstaaten CORSIA…
Erwägungsgrund 18 32019R2117In Artikel XV Nummer 1 Buchstabe c des Übereinkommens heißt es: „Die auf einer Tagung [der Konferenz der Vertragsparteien] angenommenen Änderungen treten 90…
Erwägungsgrund 16 32017R0160VERORDNUNG (EU) 2017/160 DER KOMMISSION vom 20. Januar 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Artikel XV Absatz 1 Buchstabe c des CITES-Übereinkommens lautet „Die auf einer Tagung [der Konferenz der Vertragsparteien] angenommenen Änderungen treten 90…
Erwägungsgrund 8 32006D0871BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel im Namen der Europäischen Gemeinschaft (2006/871/EG)
Nach Artikel X des Abkommens treten Änderungen der Anhänge neunzig Tage nach der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie angenommen wurden, für alle…