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Da die Änderung 28 erhebliche Fortschritte auf internationaler Ebene in Bezug auf die Richtlinien für den Schutz von Fluggastdatensätzen ermöglichen würde, haben die Mitgliedstaaten der Union keine Ablehnung gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago mitgeteilt.
Am 23. Juni 2020 nahm der ICAO-Rat die Änderung 28 zu Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago an, mit der eine neue Reihe von Richtlinien und…
Die mit der Änderung 28 geänderten Richtlinien und Empfehlungen entsprechen weitgehend dem im Beschluss (EU) 2019/2107 festgelegten Standpunkt der Union und…
Die PNR-bezogenen Aspekte von Anhang 9 Kapitel 9 Abschnitt D des Abkommens von Chicago in der Fassung der Änderung 28 betreffen einen Bereich, für den die Union…
Gemäß Richtlinie 9.34(a) der Änderung 28 sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Übermittlung von Fluggastdatensätzen an einen anderen Vertragsstaat, der die…
Dementsprechend wurde der Standpunkt der Union zu dieser Frage für die Zwecke der Vorbereitung der Änderung 28 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/2107 des…
Der Standpunkt, der im Namen der Union zu vertreten ist, sobald die Änderung 178 zu Anhang 1, die Änderung 47 zu Anhang 6 Teil I, die Änderung 40 zu Anhang 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.