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Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine solche internationale Richtlinie oder ein solches Verfahren in jeder Hinsicht zu befolgen oder sein eigenes Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Richtlinie oder ein Verfahren anzupassen, nachdem diese geändert wurden, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen — unverzüglich die ICAO über die Abweichung seiner eigenen Praktiken von den Vorgaben der internationalen Richtlinie in Kenntnis setzen. Die Notifikation solcher Abweichungen hat Einfluss auf die Rechtswirkungen der von der ICAO angenommenen Richtlinien. Der Standpunkt der Union in dieser Angelegenheit ist daher gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festzulegen.
Jeder Staat, der es für undurchführbar erachtet, eine in Artikel 37 des Abkommens genannte internationale Richtlinie oder ein dort genanntes Verfahren in jeder…
Artikel 38 des Abkommens erstreckt sich auf Abweichungen von internationalen Normen und Verfahren. Nach diesem Artikel muss jeder Vertragsstaat — wenn er es für…
Der im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretende Standpunkt sollte festgelegt werden, da der Änderungsantrag 91 nach seiner Annahme verbindlich sein wird und…
Nach der Annahme wird der geänderte Anhang 17 für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und…
Unter diesen Umständen sollten die Mitgliedstaaten in Beantwortung des Rundschreibens EC 6/3-20/71 eine Abweichung im Sinne des Artikels 38 des Abkommens von…
Es ist zweckmäßig, den im ICAO-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da künftige Richtlinien und Empfehlungen im Bereich der PNR-Daten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.