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Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 130 000 000 EUR. Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 104 000 000 EUR anfordern, soweit die für die Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Mittel zur Finanzierung der Zahlungen für 2021 nicht ausreichen. Die vom Verwalter abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für die Unterstützungsmaßnahme für 2021 genehmigt wurden.
Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Die Ausgaben für Maßnahmen, deren Durchführung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme genehmigt wurde, kommen für eine Finanzierung in Betracht, die ab dem 1. Juli 2021 60 Monate läuft.
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