Erwägungsgrund 4 32021D1210
Bei der Unterstützung durch die Union sollte mit der Annahme einer Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der AU für das zweite Halbjahr 2021 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) ein nahtloser Übergang von der Friedensfazilität für Afrika zur EFF sichergestellt werden. Es wird erwartet, dass der Unterstützungsmaßnahme weitere Unterstützung für die Afrikanische Union für den Zeitraum 2022-2024 folgen wird. Mit einem allgemeinen Programm kann eine zuverlässige und berechenbare Finanzierung für Friedensunterstützungsoperationen unter afrikanischer Führung, die vom Friedens- und Sicherheitsrat der AU in Auftrag gegeben oder genehmigt wurden, geleistet werden, während zugleich die erforderliche Flexibilität für eine effektive und effiziente Reaktion auf die Entwicklung von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent gewährleistet ist. Es wird erwartet, dass Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme von Rechtsträgern durchgeführt werden könnten, die über Erfahrung mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika verfügen. Die Maßnahmen im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.