Erwägungsgrund 2 32021D1250
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem Änderungen des dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügten Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (im Folgenden „Protokoll 31“) beschließen.