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Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2018/1240 müssen Abfragen der Interpol-Datenbanken so erfolgen, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden. Artikel 65 der Verordnung (EU) 2018/1240 bestimmt, dass personenbezogene Daten nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden dürfen, mit Ausnahme von Übermittlungen an Interpol zum Zwecke automatisierter Abfragen in den SLTD- und TDAWN-Datenbanken von Interpol, und dass diese Übermittlungen der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen.
Unbeschadet des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226,…
Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226,…
Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem des EES erhalten hat, dürfen…
Nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates , müssen Abfragen der Interpol-Datenbanken so erfolgen, dass dem…
In Artikel 94 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen für die Übermittlung von operativen personenbezogenen…
Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.