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Der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der Union und der Schweiz fällt unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen mit der Schweiz“). Die Schweiz wurde aus Gründen der Transparenz in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit der Schweiz sieht einen Mechanismus zur Aktualisierung des Abkommens im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien vor. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit der Schweiz aufzunehmen.
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das…
Chile ist durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der…
Die Kommission hat im Namen der Union ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von…
Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des…
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.