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Chile ist durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen (im Folgenden „Abkommen mit Chile“) als gleichwertiges Drittland anerkannt. Chile wurde aus Gründen der Klarheit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen. Das Abkommen mit Chile sieht die Möglichkeit vor, die Anerkennung im Falle von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer der Parteien anzupassen. Daher ist es nicht erforderlich, Verhandlungen mit Chile aufzunehmen.
Der Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen zwischen der Union und der Schweiz fällt unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der…
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen, das…
Nach Anhang III Titel III Artikel 12 zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der…
In dem Abkommen erkennen die Union und die Republik Chile die Gleichwertigkeit ihrer entsprechenden Vorschriften über den ökologischen/biologischen Landbau und…
Chile und die Europäische Union haben vereinbart, die Bestimmungen des Anhangs III Titel III Artikel 12 des Abkommens zu ändern, um den Wirtschaftsteilnehmern…
Im Einklang mit Anhang III Artikel 38 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.