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Slowenien beantragt die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 für die Zwecke dieser Bestimmung und des Artikels 2 Absatz 3 sowie den in Artikel 2 Absatz 5 jener Verordnung genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 um jeweils sechs Monate zu verlängern.
Slowenien sollten daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 2 Absatz 1 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni 2021…
Die Slowakei beantragte die Ermächtigung, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30.…
Die Slowakei sollte daher ermächtigt werden, den in der Verordnung (EU) 2021/267 Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30.…
Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 stellte Slowenien einen begründeten Antrag auf Ermächtigung zur Verlängerung bestimmter in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/267…
Die Niederlande beantragen die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Deutschland beantragt erstens die Ermächtigung, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 genannten Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 30. Juni…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.