Erwägungsgrund 1 32021D1362
Auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/267 wird die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls nach Artikel 7 und Anhang I Nummer 3 Buchstabe d der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abgelaufen wäre, verlängert.