Erwägungsgrund 4 32021D1437
Darüber hinaus sollte eine Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung und nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen werden, wenn Leiter von Arbeitseinheiten Bedenken aufgrund der Komplexität oder der Relevanz – hinsichtlich der Auswirkungen auf die Reputation der EZB bzw. auf das Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus – dieser Änderung eines Beschlusses über die Feststellung der Bedeutung haben. Diese Änderung stellt die Anpassung an die Verfahren sicher, die in den gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) vom EZB-Rat verabschiedeten Ermächtigungsbeschlüssen für andere Arten von Aufsichtsbeschlüssen festgelegt sind.