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Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB als zuständige Behörde für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen dafür verantwortlich, bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen vorab die Erlaubnis zu erteilen, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko über verschiedene Risikopositionsklassen und Geschäftsbereiche gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 innerhalb einer verlängerten Frist vorzunehmen, zu weniger anspruchsvollen Ansätzen gemäß Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzukehren und den Standardansatz gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dauerhaft anzuwenden.
„interner Modellbeschluss“ ein Beschluss der EZB über die vorab erteilte Erlaubnis, die schrittweise Einführung ihres auf internen Ratings basierenden Ansatzes…
Die EZB ist dafür verantwortlich, innerhalb des Rahmens der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 604/2014 der Kommission sicherzustellen, dass die von ihr direkt…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.