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Aufsichtsbeschlüsse der EZB können Auflagen oder Anforderungen enthalten, die der Adressat innerhalb einer bestimmten Frist erfüllen muss, sofern dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Beschlusses oder sonstiger Anforderungen zu gewährleisten. Auf Antrag der beaufsichtigten Unternehmen kann die EZB die Frist für Auflagen oder Anforderungen im Wege eines weiteren Aufsichtsbeschlusses verlängern, wenn dies als angemessen erachtet wird. Darüber hinaus kann die EZB auf Antrag interessierter Erwerber die Frist für den Abschluss des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut verlängern.
Bei der Prüfung von Anträgen auf Fristverlängerung ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung angemessen ist, wobei die vom Kreditinstitut angegebene…
„fristverlängernder Beschluss“ ein Beschluss der EZB zur Verlängerung a) der Frist für die Erfüllung der Auflagen oder Anforderungen, die die EZB in einem…
In Fällen, in denen eine Sitzung als erforderlich angesehen wird, und in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die EZB die Frist für die Entscheidung über…
Die EZB kann die in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen gesetzten Fristen vor deren Ablauf verlängern, wenn sie die Auftragsunterlagen maßgeblich…
Bei der Prüfung von Anträgen auf Verlängerung der angegebenen Frist ist zu berücksichtigen, a) ob die Verlängerung unter Berücksichtigung der vom interessierten…
Wird ein dringender EZB-Aufsichtsbeschluss gemäß Absatz 4 erlassen, wird der Partei die Gelegenheit gegeben, sich unverzüglich nach dessen Erlass schriftlich zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.