§ 1 KWGGesetz über das KreditwesenBegriffsbestimmungen; VerordnungsermächtigungZitatstelle…Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,…Gesetz über das Kreditwesen
§ 4 SolvVVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-GruppenMaßnahmen bei Mängeln bei der Risikoerfassung oder der Nichteinhaltung der Anforderungen bei Verwendung eines erlaubnispflichtigen Ansatzes zur Ermittlung der MindesteigenmittelanforderungenZitatstelle…zuständige Behörde separat für einzelne Arten von Kreditrisikopositionen die Zustimmung nach Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verwendung des IRB-Ansatzes oder zur Verwendung eigener Schätzungen von Verlustausfallquoten…Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
§ 5 SolvVVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-GruppenBerechnungen und Meldungen für das aufsichtliche BenchmarkingZitatstelleden IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oderVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
§ 5 SolvVVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-GruppenBerechnungen und Meldungen für das aufsichtliche BenchmarkingZitatstelleden IRB-Ansatz nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden darf oderVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
§ 7 SolvVVerordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-GruppenIRB-Ansatz-Eignungsbeurteilungen für interne RatingsystemeZitatstelle…Erlaubnis zur Verwendung des IRB-Ansatzes nach Artikel 143 Absatz 1 und 2 sowie über die nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlaubnispflichtigen Veränderungen (IRB-Ansatz-Eignungsbeurteilung) auf der Grundlage des…Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen
Anlage FinDAGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht(zu § 2 Absatz 1) GebührenverzeichnisZitatstelle…eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung…Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage FinDAGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht(zu § 2 Absatz 1) GebührenverzeichnisZitatstelle…Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren (Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach…Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage FinDAGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht(zu § 2 Absatz 1) GebührenverzeichnisZitatstelle…2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)nach Zeitaufwand5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel…Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
Art. 1 32021R0557VERORDNUNG (EU) 2021/557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (Text von Bedeutung für den EWR)Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402Zitatstellebei Originatoren, die den in Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten IRB-Ansatz nicht verwenden, wird die Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts…VERORDNUNG (EU) 2021/557 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (Text von Bedeutung für den EWR)
Art. 1 32024L1619RICHTLINIE (EU) 2024/1619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)Änderung der Richtlinie 2013/36/EUZitatstelle…folgende Fassung: „59. ‚interne Ansätze‘ den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), den auf interne Modelle beruhenden Ansatz (Artikel 221 jener Verordnung), die auf einem…RICHTLINIE (EU) 2024/1619 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (Text von Bedeutung für den EWR)
Art. 1 32026D2036BESCHLUSS (EU) 2026/2036 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. August 2026 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen von Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/19)BegriffsbestimmungenZitatstelle…Erweiterungen von Ratingsystemen nach einer Prüfung“ ein Beschluss der EZB, mit dem die EZB gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 nach vorheriger Prüfung durch die…BESCHLUSS (EU) 2026/2036 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. August 2026 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über wesentliche Änderungen von Ratingsystemen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (EZB/2026/19)
Art. 107 CRRVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)Ansätze zur Ermittlung des KreditrisikosZitatstelle…Kapitel 2 vorgesehenen Standardansatz oder — bei Erlaubnis der zuständigen Behörden gemäß Artikel 143 — den in Kapitel 3 vorgesehenen auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz an.Ansätze zur Ermittlung des Kreditrisikos