Erwägungsgrund 10 32021D1486
Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies ist insbesondere bei den in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen der Fall. Für die Verarbeitung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke kann die EZB die in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b oder die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegte Ausnahmeregelung anwenden.