Erwägungsgrund 10 32022D0121
Auch kann es sich als notwendig erweisen, sonstige Rechte des Betroffenen zu beschränken, falls durch die Ausübung dieser Rechte Informationen über den Antragsteller, Beschwerdeführer oder Zeugen, der um die Nichtoffenlegung seiner Identität gebeten hat, offengelegt würden. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, den Zugang zu der Erklärung über den Betroffenen oder dessen sonstige Rechte zu beschränken, um die Rechte und Freiheiten des Antragstellers, Beschwerdeführers oder Zeugen aus den in Erwägungsgrund 9 genannten Gründen zu beschränken. Die Kommission kann zu dem in Artikel 25 Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Zweck beschließen, so zu verfahren.