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Die Ausübung der in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für betroffene Personen genannten Rechte kann es unmöglich machen, bestimmte Zwecke, einschließlich im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke, zu erreichen oder diese ernsthaft beeinträchtigen. Daher sollte in diesem Beschluss vorbehaltlich geeigneter Garantien eine Ausnahmeregelung zu diesen Rechten gemäß Artikel 25 Absatz 3 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen werden.
Soweit es zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecke und zur Wahrung der Unversehrtheit der historischen Archive der Kommission…
Für die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivierungszwecken kann der Verantwortliche Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der…
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten…
Ausnahmen von den Rechten betroffener Personen nach den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für im öffentlichen Interesse liegende…
Unbeschadet der Anwendung der in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ausnahmen kann sich das Amt veranlasst sehen, die Information der von der…
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die EZB insoweit Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21 und 23 jener Verordnung genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.