Erwägungsgrund 17 32021D2121
In Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind im Hinblick auf die Verarbeitung von Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivierungszwecke Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen und ihrem Recht auf Datenlöschung vorgesehen. Im besonderen Kontext der historischen Archive der Kommission und angesichts der Größe der Kommission und des Umfangs ihres Schriftguts sowie der Art der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung sollten diese Rechte nicht grundsätzlich gelten. Insbesondere die Löschung der in diesem Schriftgut enthaltenen personenbezogenen Daten würde die Gültigkeit, Unversehrtheit und Authentizität der Archive der Kommission untergraben und könnte somit die Verwirklichung der Ziele der im öffentlichen Interesse erfolgenden Archivierung ernsthaft beeinträchtigen.