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Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies ist insbesondere bei den in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 35 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen der Fall. Für die Verarbeitung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke kann die EZB die in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b oder die in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegte Ausnahmeregelung anwenden.
Die EZB kann eine Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 anwenden, womit die Notwendigkeit entfällt, eine Beschränkung in Betracht zu ziehen; dies…
Für die Verarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken kann der Verantwortliche Ausnahmeregelungen gemäß…
Die Ausübung der in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für betroffene Personen genannten Rechte kann es unmöglich machen,…
Ausnahmen von den Rechten betroffener Personen nach den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 der Verordnung (EU) 2018/1725 für im öffentlichen Interesse liegende…
Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission Ausnahmen von den in den Artikeln 17, 18, 20, 21, 22 und 23 genannten Rechten…
Die EZB wurde gemäß Artikel 429a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer geldpolitischen Funktion zur Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.