Beschluss (EU) 2021/1710 des Rates vom 21. September 2021 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anhänge des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkts
Nach Artikel KSS.11 Absatz 6 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit haben die Vertragsparteien so bald wie möglich nach Ablauf eines Zeitraums von einem Monat nach Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit einen aktualisierten Anhang KSS-8 zu veröffentlichen —
Erwägungsgrund 3 32021D1710
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