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Das Abkommen ist gemäß dem Beschluss (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 AEUV als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens ist der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit befugt, die Frist für die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich einmalig um höchstens neun Monate, d. h. bis 30. Juni 2022, zu verlängern.
Der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit nach Artikel 540 Absatz 3 des Abkommens zu…
Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Europäischen Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit…
Der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit hat den Bericht des Vereinigten Königreichs am 19. Oktober 2021 gemäß Artikel 552 Absatz…
Um bis zum Abschluss der Bewertung und zum Erlass des in Artikel 540 Absatz 2 des Abkommens genannten Beschlusses eine Unterbrechung der laufenden…
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 30. Juni 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des…
Nach Artikel 5 des Abkommens gilt das Abkommen bis zum 31. März 2023. Der Gemischte Ausschuss ist jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Abkommens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.